Die Satzung

Satzung des „Heimat- und Kulturverein e.V. i.G.“

Stand: 10/2022

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Heimat- und Kulturverein“. Er soll in das Vereinsregister

eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 16348 Basdorf, Gemeinde Wandlitz.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Basdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist

1. 2. 3. 4. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;

die Förderung von Kunst und Kultur;

die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;

die Förderung des Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der

Naturschutzgesetze der Länder;

5. die Förderung der Pflanzenzucht;

6. die Förderung der Volksbildung.

(3) Die Satzungszwecke werden insbesondere wie folgt verwirklicht:

zu 1:) In kulturhistorischer Arbeit wird der Verein die Geschichte des Ortes aufarbeiten und

für die Öffentlichkeit zugänglich machen. Konkret geht es um die Geschichte der

Zwangsarbeiter und Fremdarbeiter, die in den 1930er und 1940er Jahren hier gearbeitet

haben. Welche Zeitzeugen gibt es noch, gibt es bereits Kontakte? Außerdem wird der

Verein Exponate der Brandenburger Motorenwerke ausstellen, für die diese Arbeiter tätig

waren und in Beziehung setzen zum Ort Basdorf und seiner Entwicklung. Dazu wird es

Wechselausstellungen und Seminare und Vorträge geben. Genauso wird die folgende

Geschichte ab 1945 bis zur Gegenwart erforscht und dokumentiert. Es gibt

Ausstellungsräume für die Chroniken der Gemeinde, so dass die OrtschronistInnen hier

arbeiten und forschen können. Zum Beispiel soll auch das jüdische Leben der Gemeinde,

das Handwerk dargestellt werden. Des weiteren wird der Verein Biografiearbeit leisten.

Mithilfe von Interviews, Fotos und anderen Gestaltungsmitteln gibt der Verein den

Menschen hier vor Ort Gesicht und Aufmerksamkeit.

zu 2:) Der Verein wird ein offenes Atelier betreiben. Es wird Workshops geben zu

verschiedenen Stil- und Gestaltungsrichtungen der Kunst und die Möglichkeiten der

temporären Ausstellungen. Der Verein fördert die Vernetzung von Kunst- und

Kulturschaffenden. In der Kulturausrichtung geht es darum, verschiedene Kulturen

darzustellen und wahrzunehmen, die in der Gemeinde ansässig sind sowie um die

Kulturen innerhalb Deutschlands, die Kulturen Europas bis zu den internationalen

Kulturen. So werden zum Beispiel die sorbische oder vogtländische Kultur (z.B.

von 1 6Klöppelworkshop, traditioneller Blauprint etc.) bis zur internationalen Kultur im Verein

sichtbar und erlebbar gemacht.

zu 3:) Die beiden Barackenkomplexe stehen sowohl als Bodendenkmal als auch als

Gebäude unter Denkmalschutz und sollen denkmalgerecht saniert werden. (Siehe Auszug

aus dem Denkmalregister des Landes Brandenburg). Hier wird sich der Verein aktiv bei

der Realisierung einbringen, die Sanierung dokumentieren und Stück für Stück in enger

Zusammenarbeit mit der Gemeinde und dem Denkmalschutz die Gebäude zur Nutzung

wieder herstellen.

zu 4:) Der Verein wird das Gelände um die Baracken unter dem Aspekt der heimischen

Flora und Fauna evaluieren und katalogisieren. Gerade im Hinblick der immer

zunehmenden Bebauung von Freiflächen geht es darum, auf die vorhandenen Bäume,

Pflanzen, Tiere aufmerksam zu machen, deren Lebensräume zu schützen und

bereitzustellen.

zu 5:) Der Verein wird ausgestorbene, alte oder vom Aussterben bedrohte Pflanzensorten

weiter anbauen, erhalten und in das Bewusstsein der Bevölkerung zurückbringen. Dafür

greift der Verein auf das Volkswissen der Vereinsmitglieder zurück und auf altes

traditionelles Wissen früherer Bäuerinnen und Bauern.

zu 6:) Der Verein gibt z.B. in einem Repaircafè oder bei Seminaren zum Erlernen

handwerklicher Fähigkeiten wie Sägen, Bohren, Feilen Wissen weiter.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei

Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der

Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung

des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu

Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren

Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur

mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

von 2 6(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein

ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des

Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung

seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung

des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu

geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu

nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an

gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und

Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere

regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das

Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu

entrichten.

(2) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der

Mitgliederversammlung festgelegt und beträgt 60 Euro jährlich.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, 1 oder 2 StellvertreterInnen und dem/der

SchatzmeisterIn.

(2) Die Vorsitzenden, die StellvertreterInnen und der/die SchatzmeisterIn vertreten den

Verein jeweils allein.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die

Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der

Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

von 3 6§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von

zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins

sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die

Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die

Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit

bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden

Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers

durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden,

bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von

einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens

zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom

Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem

Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden

Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, c)

die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem

Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die

Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine

ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter

Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens

eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der

Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur

Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der

Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der

Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine

Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins

zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es

das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies

schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden des Vorstands, bei deren

Verhinderung von deren Stellvertretern und bei deren Verhinderung von einer durch die

Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleitung geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller

Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,

innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen

Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der

Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat, keine Kandidatin

die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer

die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren

KandidatInnen ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der

Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des

Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der

anwesenden Mitglieder.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein

Protokoll zu fertigen, das von Protokollführung und von Versammlungsleitung zu

unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorsitzenden des Vorstands und ihre

StellvertreterInnen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die

Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an den Schulverein Basdorf e.V. (www.schulverein-basdorf.de), der

es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden

hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die

Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Basdorf, den 24. Oktober 2022