Stand: 10/2022
(1) Der Verein führt den Namen „Heimat- und Kulturverein“. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 16348 Basdorf, Gemeinde Wandlitz.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein mit Sitz in Basdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist
1. 2. 3. 4. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
die Förderung von Kunst und Kultur;
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
die Förderung des Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der
Naturschutzgesetze der Länder;
5. die Förderung der Pflanzenzucht;
6. die Förderung der Volksbildung.
(3) Die Satzungszwecke werden insbesondere wie folgt verwirklicht:
zu 1:) In kulturhistorischer Arbeit wird der Verein die Geschichte des Ortes aufarbeiten und
für die Öffentlichkeit zugänglich machen. Konkret geht es um die Geschichte der
Zwangsarbeiter und Fremdarbeiter, die in den 1930er und 1940er Jahren hier gearbeitet
haben. Welche Zeitzeugen gibt es noch, gibt es bereits Kontakte? Außerdem wird der
Verein Exponate der Brandenburger Motorenwerke ausstellen, für die diese Arbeiter tätig
waren und in Beziehung setzen zum Ort Basdorf und seiner Entwicklung. Dazu wird es
Wechselausstellungen und Seminare und Vorträge geben. Genauso wird die folgende
Geschichte ab 1945 bis zur Gegenwart erforscht und dokumentiert. Es gibt
Ausstellungsräume für die Chroniken der Gemeinde, so dass die OrtschronistInnen hier
arbeiten und forschen können. Zum Beispiel soll auch das jüdische Leben der Gemeinde,
das Handwerk dargestellt werden. Des weiteren wird der Verein Biografiearbeit leisten.
Mithilfe von Interviews, Fotos und anderen Gestaltungsmitteln gibt der Verein den
Menschen hier vor Ort Gesicht und Aufmerksamkeit.
zu 2:) Der Verein wird ein offenes Atelier betreiben. Es wird Workshops geben zu
verschiedenen Stil- und Gestaltungsrichtungen der Kunst und die Möglichkeiten der
temporären Ausstellungen. Der Verein fördert die Vernetzung von Kunst- und
Kulturschaffenden. In der Kulturausrichtung geht es darum, verschiedene Kulturen
darzustellen und wahrzunehmen, die in der Gemeinde ansässig sind sowie um die
Kulturen innerhalb Deutschlands, die Kulturen Europas bis zu den internationalen
Kulturen. So werden zum Beispiel die sorbische oder vogtländische Kultur (z.B.
von 1 6Klöppelworkshop, traditioneller Blauprint etc.) bis zur internationalen Kultur im Verein
sichtbar und erlebbar gemacht.
zu 3:) Die beiden Barackenkomplexe stehen sowohl als Bodendenkmal als auch als
Gebäude unter Denkmalschutz und sollen denkmalgerecht saniert werden. (Siehe Auszug
aus dem Denkmalregister des Landes Brandenburg). Hier wird sich der Verein aktiv bei
der Realisierung einbringen, die Sanierung dokumentieren und Stück für Stück in enger
Zusammenarbeit mit der Gemeinde und dem Denkmalschutz die Gebäude zur Nutzung
wieder herstellen.
zu 4:) Der Verein wird das Gelände um die Baracken unter dem Aspekt der heimischen
Flora und Fauna evaluieren und katalogisieren. Gerade im Hinblick der immer
zunehmenden Bebauung von Freiflächen geht es darum, auf die vorhandenen Bäume,
Pflanzen, Tiere aufmerksam zu machen, deren Lebensräume zu schützen und
bereitzustellen.
zu 5:) Der Verein wird ausgestorbene, alte oder vom Aussterben bedrohte Pflanzensorten
weiter anbauen, erhalten und in das Bewusstsein der Bevölkerung zurückbringen. Dafür
greift der Verein auf das Volkswissen der Vereinsmitglieder zurück und auf altes
traditionelles Wissen früherer Bäuerinnen und Bauern.
zu 6:) Der Verein gibt z.B. in einem Repaircafè oder bei Seminaren zum Erlernen
handwerklicher Fähigkeiten wie Sägen, Bohren, Feilen Wissen weiter.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung
des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
von 2 6(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des
Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung
seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung
des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu
geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu
nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und
Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das
Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu
entrichten.
(2) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt und beträgt 60 Euro jährlich.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, 1 oder 2 StellvertreterInnen und dem/der
SchatzmeisterIn.
(2) Die Vorsitzenden, die StellvertreterInnen und der/die SchatzmeisterIn vertreten den
Verein jeweils allein.
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
von 3 6§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins
sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die
Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit
bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers
durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von
einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, c)
die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem
Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die
Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins
zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(1) Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden des Vorstands, bei deren
Verhinderung von deren Stellvertretern und bei deren Verhinderung von einer durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleitung geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat, keine Kandidatin
die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren
KandidatInnen ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der
Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des
Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der
anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das von Protokollführung und von Versammlungsleitung zu
unterschreiben ist.
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorsitzenden des Vorstands und ihre
StellvertreterInnen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Schulverein Basdorf e.V. (www.schulverein-basdorf.de), der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden
hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Basdorf, den 24. Oktober 2022